Anforderungen an Registrierkassen ab 2017

Mit dem xtraport Kassensystem sind Sie immer gut vorbereitet!!


Das Gesetz zur Unterbindung von Manipulationen an Registrierkassen:
Ein Überblick über die Maßnahmen.

Mit Schreiben vom 26. November 2010 hatte das Bundesfinanzministerium die Regeln Bargeschäften verschärft. Die Kassenbuchführung steht seitdem verstärkt im Fokus von Betriebsprüfungen. Im Falle der Löschung aufbewahrungspflichtiger Daten oder bei fehlender Aufbewahrung ist die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung nicht gegeben. Neben einem Bußgeld erfolgt in diesem Fall für die Grundlage der Besteuerung eine Schätzung vom Finanzamt, die oftmals sehr hoch ausfallen und ggf. die Existenz eines Unternehmens bedrohen können.


Anforderungen an Bargeschäfte/Registrierkassen seit 26.10.2010
Die wesentlichen Anforderungen des BMF-Schreibens aus 2010 sehen vor, dass:
- alle Kassenumsätze als Einzelumsätze digital aufzeichnet werden
- alle Kassenumsätze für mind. zehn Jahre unveränderbar digital gespeichert werden
- alle Kassenumsätze digital prüfbar (digital auslesbar) gemacht werden

Seit dem 26.11.2010 besteht bereits eine eindeutige Nachrüstpflicht der Registrierkassen, um diesen Anforderungen zu entsprechen! Daraus folgt: Ist eine Erweiterung und Aufrüstung der eingesetzten Kasse technisch möglich, dann besteht sofortige Nachrüstpflicht. Bei unterlassener möglicher Nachrüstung ist keine ordnungsgemäße Buchführung gegeben und das Finanzamt ist berechtigt zu schätzen! Lassen Sie die technischen Möglichkeiten Ihrer Registrierkasse durch Ihren Kassendienstleister überprüfen und das Ergebnis schriftlich bestätigen!
Sofern die Registrierkassen den Anforderungen aus 2010 nicht entsprechen und die Kasse technisch nicht nachrüstbar ist, besteht eine Übergangsfrist bis Ende 2016.  Ab 1. Januar 2017 an dürfen nur noch solche Kassen eingesetzt werden, die den obigen Anforderungen  aus dem BMF-Schreiben aus 2010 entsprechen.

(Quelle: IHK Erfurt)

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