Änderungen bei der Erstellung von Gutschriften (Gutschrift ≠ Gutschrift!)

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Nr.: 2013-002

Aktuell

Aufgrund vermehrter Anfragen möchten wir Sie über eine Änderungen zum Thema Rechnungsstellung informieren.

 

   

Änderungen bei der Erstellung von Gutschriften
(Gutschrift ≠ Gutschrift!)

Die umsatzsteuerliche Gutschrift als Sonderform der Rechnung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie einer anstehenden Gesetzesänderung in den Fokus vorausschauender umsatzsteuerlicher Planungen getreten.

Eine umsatzsteuerliche Gutschrift liegt nur noch dann vor, wenn ein Leistungsempfänger über diese Leistung gegenüber den Leistenden abrechnet, es handelt sich also um eine Rechnung, die nicht vom leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Wichtig ist jedoch, dass diese Möglichkeit im Vorfeld vereinbart wurde bzw. sich aus Rahmenverträgen, AGBs, etc. ergibt.

Eine anstehende Gesetzesänderung sowie ein aktuelles BFH-Urteil bergen jedoch einige Stolpersteine, auf die wir Sie hinweisen wollen:

  1. Neue formale Anforderungen durch EU-Recht

  2. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verlangt mit Wirkung zum 1. Januar 2013 dass in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger (umsatzsteuerliche Gutschrift) zwingend die Angabe „Gutschrift" auf der Rechnung enthalten sein muss. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung noch nicht umgesetzt. Das Jahressteuergesetz 2013 enthält eine entsprechende Regelung und soll am 5. Juni 2013 erneut im Vermittlungsausschuss verhandelt werden. Mit einer Geltung der genannten Regelung ist daher bei entsprechender Einigung bereits am darauffolgenden Tag zu rechnen.

    Unklarheit gibt es noch bezüglich der Abrechnung mit ausländischen Kunden. Die Frage, ob z.B. die Verwendung der englischen Übersetzung ebenfalls zulässig ist, wurde noch nicht geklärt. Aus unserer Sicht sollte daher bei der Verwendung des Begriffes „Selfbilling" das Wort Gutschrift zur Sicherheit in Klammern dahinter gesetzt werden.

  3. Kaufmännische versus umsatzsteuerliche Gutschrift

  4. Die o.g. Neuregelung sollte zum Anlass genommen werden, die Buchhaltungs- bzw. Rechnungslegungsabteilungen darauf hinzuweisen, dass ausschließlich umsatzsteuerliche Gutschriften als solche bezeichnet werden dürfen. Kaufmännische „Gutschriften", welche zu Zwecken einer Rechnungskorrektur oder der Gewährung eines Preisnachlasses verwendet werden, sollten ab sofort nicht mehr als „Gutschrift", sondern z.B. als „Rechnungskorrektur" bezeichnet werden. Anderenfalls schuldet der „Gutschriftsempfänger" im schlimmsten Fall die in einer als Gutschrift bezeichneten Rechnungskorrektur ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Vorsteuerabzug wäre hieraus nicht möglich.


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